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   LAG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 Sa 22/02   

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https://dejure.org/2002,26341
LAG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 Sa 22/02 (https://dejure.org/2002,26341)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20.03.2002 - 2 Sa 22/02 (https://dejure.org/2002,26341)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20. März 2002 - 2 Sa 22/02 (https://dejure.org/2002,26341)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Berufsausbildungsverhältnis, Kündigung, fristlos, verhaltensbedingt, Berichtsheft, Vorlage, Abmahnung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses wegen nicht ordnungsgemäßer Führung eines Berichtshefts durch den Auszubildenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...

  • ArbG Trier, 28.11.2007 - 4 Ca 1179/07
    Im übrigen war das Abmahnungserfordernis entsprechend § 314 BGB zu beachten, so dass es in Ordnungs- oder Leistungsfragen, wie etwa Nachlässigkeiten in der Berichtsheftsführungspflicht, im Berufsschulbesuch, im pünktlichen Dienstantritt oder zur rechtzeitigen Krankmeldung unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu Wiederholungen nachberechtigter Abmahnung gekommen sein musste (hierzu etwa: LAG Rheinland-Pfalz, 24.8.2006, 11 Sa 24/06, juris; LAG Köln, 19.9.2006, 9 Sa 1555/06, juris; 4.9.1997, 10 (9) Sa 501/97, juris; LAG Schleswig-Holstein, 20.3.2002, 2 Sa 22/02, juris; 19.12.2000, 1 Sa 460 b/00, juris; LAG Hessen, 26.5.2000, 11 Sa 1107/99, juris; 3.11.1997, 16 Sa 657/97, juris; LAG Düsseldorf, 15.4.1993, 5 Sa 220/93, juris; ArbG Frankfurt 24.2.1999, 9 Ca 5907/98, juris; ArbG Essen, 6.3.1987, 2 Ca 2756/86, juris; u.a.).

    Schließlich war im Rahmen der Interessenabwägung neben den betroffenen Interessen auch das Alter des Auszubildenden, dessen Entwicklungsstand und die Befähigung, auf die konkreten Betriebsstörungen zu reagieren, ferner auf etwaige Rehabilitationszeiten, bisherige Aufwendungen des Ausbilders, das Ausbildungsverhältnis vor dem Scheitern zu retten, sowie die Dauer der seitherigen Ausbildungszeit abzustellen, wobei umso länger die Ausbildungszeit währte, der Auszubildende auch umso mehr Verständnis vom eigenen pflichtgetreuen Verhalten entwickelt haben musste (vgl. KR/Weigand, §§ 14, 15 BBiG Rn. 47; LAG Schleswig-Holstein, 20.3.2002, 2 Sa 22/02, juris; LAG Köln, 19.9.2006, 9 Sa 1555/06, juris).

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